1. Maßgebliche Bedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CONTENT BUTLER, nachfolgend „FIRMA“ genannt, und ihren Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis maßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die FIRMA schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber schuldet der FIRMA die Zahlung der Vergütung.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, es sei denn, diese werden von der FIRMA schriftlich anerkannt.
4. Individuelle Absprachen sowie Nebenabreden und Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen soweit sie schriftlich festgehalten wurden und von allen Parteien unterzeichnet werden. Sollte sich ein Teil dieser Vereinbarung als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, bleibt der Rest dieser Vereinbarung gültig und durchsetzbar. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ein Versäumnis einer oder beider Parteien, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf einen anderen Teil oder eine andere Bestimmung dieser Vereinbarung dar.
2. Lieferfristen und Liefertermine
1. Eine Lieferfrist beginnt – beziehungsweise ein Liefertermin wird erst verbindlich – mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die FIRMA, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand die FIRMA verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich oder ein Liefertermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der FIRMA liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.
4. Für Lieferverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Auftraggebers kann die FIRMA nicht haftbar gemacht werden.
5. Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3. Lieferumfang und Vergütung
1. Lieferumfang und Vergütung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung der FIRMA bestimmt. Bei Änderungen und Ergänzungswünschen des Auftraggebers können sich vereinbarte Termine im angemessenen Umfang verschieben. Entstehen der Gesellschaft durch Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers zusätzliche Aufwendungen, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Bei dadurch entstehenden Mehrkosten bis zu einer Summe von 300€ bedarf es keiner vorherigen Freigabe des Auftraggebers.
2. Die Angebotspreise sind Bruttopreise.
3. Der FIRMA ist es gestattet, Schutzrechte für die durchgeführte Leistung anzumelden. Ohne vertragliche Vereinbarung besteht jedoch keine Pflicht zur Anmeldung gegenüber dem Auftraggeber. Auch wenn die Leistungen der FIRMA nicht schutzfähig oder auch eintragungsfähig sind, gelten sie als vertragsmäßig ausgeführt.
4. Die FIRMA behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Auftraggeber ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.
4. Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarte Vergütung und das Entgelt für Nebenleistungen wird durch die FIRMA in Rechnung gestellt. 50 % der Rechnungssumme ist vor Beginn der zu erbringenden Leistung zur Zahlung fällig. Die weiteren 50 % der Rechnungssumme sind umgehend nach erbrachter Leistung fällig, sofern kein anderer Zahlungszeitpunkt schriftlich bestimmt ist (monatlich).
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der FIRMA nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
3. Kommt es durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu Verzögerungen durch die FIRMA, ist die Vergütung trotzdem so zu zahlen als wären die Leistungen durch die FIRMA vertragsgemäß ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn eine Aktion ohne Verschulden der FIRMA durch den Auftraggeber abgebrochen wird.
5. Zusatzbestimmungen für vereinbarte Dienstleistungen
1. Bei vereinbarten Dienstleistungen wird kein wirtschaftlicher Erfolg geschuldet.
2. Die FIRMA ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen Dritte einzuschalten. Wenn nicht anders vereinbart, geschieht das im Auftrag und auf Rechnung der FIRMA.
6. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung)
1. Die FIRMA ist, falls nicht anders vereinbart, dafür zuständig, geeignete Dritte auszuwählen und ihnen schriftliche Produktionsaufträge zu erteilen.
2. Die Produktionsabwicklung wird durch die FIRMA koordiniert. Ebenfalls kontrolliert sie die Leistungen und Rechnungen des Dritten.
3. Sollte vereinbart werden, dass die Gesellschaft auf eigenen Namen und Rechnung Vereinbarungen mit Dritten trifft, hat der Auftraggeber alle anfallenden Fremdkosten, die daraus der Gesellschaft entstehen, zu tragen.
7. Mitwirkungspflichten
1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei Ihrer Projekterfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Materialien soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche essentielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Feedback- und Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
2. Der Auftraggeber übersendet alle für die Projektrealisierung erforderlichen Materialien auf schnellstem Weg dem Auftragnehmer. Die FIRMA präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Auftraggeber versichert an sämtlichen Materialen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu halten.
3. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der FIRMA schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der erwartenden Mitwirkung. Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und sich daraus Leerlaufzeiten bei Auftragnehmer resultieren, wird pro Tag Wartezeit eine pauschale Vergütung in Höhe von 300€ in Rechnung gestellt.
4. Die pauschale Vergütung für eine Wartezeit fällt ebenfalls an, falls übermittelte Informationen durch den Auftraggeber nicht der Richtigkeit entsprechen und somit Verzögerungen entstehen. Bei zusätzlich notwendigen Arbeiten, welche aus falsch übermittelten Informationen resultieren, wird die zusätzlich entstandene Arbeitszeit entsprechend der hier vereinbarten Stundensätze abgerechnet.
5. Weitere Mitwirkungspflichten können sich in dem Arbeitsprozess entwickeln und werden zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft abgestimmt und dokumentiert.
8. Abnahme und Annahme des Liefergegenstandes
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen nach Zugang abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen vom Vertragsgegenstand wird die Gesellschaft diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefergegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand nutzt oder endgültig bezahlt.
2. Nach Abnahme des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von sieben Tagen anzunehmen, wenn er nicht unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert ist.
4. Bleibt der Auftraggeber mit Annahme des Liefergegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist die FIRMA nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber für den jeweiligen Verwendungszweck die erforderlichen Nutzungsrechte der von der FIRMA angefertigten Arbeiten UND kann diese ohne räumliche oder zeitliche Einschränkung für sein eigenes Unternehmen nutzen.
2. Die FIRMA behält sich vor, die von ihr erstellten Arbeiten zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die FIRMA ist berechtigt, diese Befugnis auf Dritte zu übertragen.
3. Jegliche Nutzungsrechte für Entwürfe und Arbeiten, die vom Auftraggeber abgelehnt oder nicht ausgeführt wurden, bleiben bei der FIRMA. Dies gilt auch für Leistungen der FIRMA, die nicht von besonderen Schutzrechten erfasst werden.
10. Eigentumsvorbehalt / Vorbehalt von Nutzungsrechten
1. Die FIRMA behält sich das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte der Leistung bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FIRMA nach Mahnung zur Rücknahme der Leistung, soweit möglich, berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Gewährleistung, Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die FIRMA nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.
3. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind.
12. Haftungsausschluss
1. Die FIRMA ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistung zu kontrollieren. Wird die FIRMA mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der FIRMA und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.
2. Die in der vereinbarten Arbeit eventuell enthaltenen Sachaussagen des Auftraggebers über Produkte und Leistungen, die von ihm vor- oder freigegeben wurden, muss die FIRMA nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen.
3. Vor Herausgabe werden die von der FIRMA gefertigten Entwürfe dem Auftraggeber eingereicht, damit ihm die Möglichkeit zur Kontrolle gegeben ist. Gibt der Auftraggeber diese Entwürfe frei, wird die Pflicht zur Einhaltung der Richtigkeit von Text, Ton, Bild und Inhalt auf ihn übertragen.
4. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass bezüglich der von der FIRMA gelieferten Entwürfe und Arbeiten keine Rechte Dritter bestehen.
13. Kosten
1. Sofern nicht anders vereinbart, werden sonstige Kosten, d. h. Kosten, die zusätzlich zum Auftrag zur Auftragsdurchführung anfielen oder zusätzlich vom Auftraggeber bestellt wurden, dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
14. Datenschutz
1. Die Daten von Vertragspartnern werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung, -beendigung sowie zu Zwecken der Eigenwerbung durch die FIRMA erhoben, gespeichert und genutzt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.